Turnverein 1846 Eberbach e.V.

TV EBERBACH

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Turnverein 1846 Eberbach e.V. und hat seinen Sitz in Eberbach/Neckar, Jahnplatz 2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und wurde am 04. Juni 1846 gegründet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz. Er lehnt Bestrebungen klassentrennender Art ab.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Turnverein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes und des Badischen Sportbundes. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch an den Turnrat zulässig.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge im voraus bargeldlos zu entrichten.
  7. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes vorgeschlagen und durch den Turnrat bestätigt. Die Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
  8. Wer 60 Jahre zahlendes Mitglied des Vereins war, ist auf Lebenszeit vom Vereinsbeitrag befreit. Als Grundlage gelten die Richtlinien der Ehrenordnung, die aussagen, dass ein Mitglied ab dem 15. Lebensjahr der Ehrung unterliegt.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  10. Der freiwillige Austritt von Mitgliedern kann nur zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist spätestens zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hierzu kann der Vorstand zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes.
  11. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Turnrat zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig.

§4 Vereinsorgane und Struktur

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Turnrat und die Mitgliederversammlung.
  2. Sitzungen der Vereinsorgane werden von einem der Vorsitzenden geleitet.
  3. Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftwart ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  4. Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
  5. Die Jugendversammlung des Vereins wählt einen Jugendausschuss, der die Belange der jugendlichen Mitglieder im Verein vertritt.
  6. Alle angebotenen Sportarten sind in Abteilungen gegliedert und werden durch Abteilungsleiter betreut. Die Abteilungen können aus verschiedenen Gruppen bestehen, die durch Gruppenleiter gegenüber dem Abteilungsleiter vertreten werden.
  7. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  8. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  9. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Turnrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  10. Der Turnrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  11. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Turnrat ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  12. Vereins- und Organmitglieder haben Anspruch auf Auslagenersatz. Der Turnrat kann Näheres in einer Ordnung regeln.

§5 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    – bis zu 4 gleichberechtigte Vorsitzende
    – der/die Kassenwart/in,
    – der/die Schriftwart/in,
    – der/die Oberturnwart/in,
    – der/die Jugendleiter/in,
    – eine/ein Ehrenvorsitzende/r
  2. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die gleichberechtigten Vorsitzenden (im Sinne des §26 BGB). Der Verein wird durch jeweils zwei der gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte der Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:
    – Aufnahme von Mitgliedern,
    – Ausschluss von Mitgliedern,
    – Beschlussfassung über Ausgaben nach den vom – Turnrat festgelegten Richtlinien,
    – Ehrungen nach der vom Turnrat festgelegten Ehrungsordnung,
    – Einstellung neben- oder hauptamtlicher Mitarbeiter

    Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

  4. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf von einem der gleichberechtigten Vorsitzenden einberufen.
  5. Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.

§6 Turnrat

  1. Der Turnrat besteht aus :
    -den Mitgliedern des Vorstandes
    -den Leitern/innen der Abteilungen
    – der/dem Vergnügungsausschussvorsitzende/n
    – dem/der Gerätewart/in
    – dem/der Kulturwart/in
    – dem/der Pressewart/in
    – dem/der Archivar/in
    – dem/der Hausausschussvorsitzende/n
  2. Neben dem Turnrat besteht noch ein Ehrenrat aus ehemaligen Vorstands- und Turnratsmitgliedern. Er hat aber nur beratende Funktion und wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates oder dessen Stellvertreter einberufen.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Turnrates beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl.
  4. Scheidet ein Mitglied des Turnrates vorzeitig aus, so kann der Turnrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
  5. Der Turnrat ist insbesondere zuständig für:
    – außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen
    – Einsprüche gegen die Ablehnung und den Ausschluss von Mitgliedern
    – die Gründung und Auflösung von Abteilungen und den Beitritt zu Fachverbänden
    – Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins und Beschlüsse über außergewöhnliche Ausgaben ab 5.000,00 €
    – Bestätigung von Ehrenmitgliedern, Richtlinien für Ehrungen aller Art
    – Entscheidungen gemäß § 5 der Satzung
  6. Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen. Außerdem ist er einzuberufen, wenn es einer der Vorsitzenden oder der Vorstand oder mindestens vier Turnratsmitglieder wünschen.
  7. Der Turnrat wird durch einen der Vorsitzenden einberufen.
  8.  Der Turnrat beschließt durch offene Abstimmung. Die Bestätigung von Ehrenmitgliedern erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Turnratsmitglieder. In allen anderen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Turnratsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.
  9. Die Abteilungsleiter werden durch die Vorsitzenden auf Vorschlag des Oberturnwartes bestimmt, bzw. der Abteilungsmitglieder. Sie sind für alle Belange innerhalb der Abteilung zuständig.
  10. Der Vergnügungsausschussvorsitzende ist für das gesellige Vereinsleben verantwortlich. Ihn unterstützen von der Generalversammlung gewählte Mitglieder.
  11. Der Gerätewart hat mit den Abteilungs- und Übungsleitern die Aufsicht über den Erhalt und die Pflege sämtlicher Gerätschaften des Vereines. Er führt ein genaues Verzeichnis über alle Geräte und ist für deren Instandhaltung verantwortlich. Neuanschaffungen unterliegen dem Beschluss des Vorstandes.
  12. Dem Kulturwart obliegt die Aufgabe, kulturelle Vereinsveranstaltungen zu organisieren und durchzuführen. Insbesondere ist er für die Pflege turnerischen Gedankengutes verantwortlich.
  13. Der Pressewart hat ständig die Mitglieder und die Öffentlichkeit über das Vereinsleben zu informieren.
  14. Der Hausausschussvorsitzende hat die Verantwortung für Haus- und Grundbesitz des Vereines. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Hausordnung eingehalten wird.
  15. Der Archivar ist zuständig für die Verwaltung und sorgfältige Pflege der im Eigentum des Vereines befindlichen alten Schriften, Bilder und Dokumente. Seine Aufgabe ist es, die Ereignisse in Gegenwart und Zukunft zu sammeln, zu registrieren, um den Generationen eine Information über die Vereinsgeschichte zu geben. In regelmäßigen Zeitabständen hat er den Vorstand und Turnrat über den neuesten Stand zu informieren. Durch Beschluss von Vorstand und Turnrat trägt das Vereinsarchiv den Namen „Karl-Ginthum-Archiv“.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres als Generalversammlung statt. Diese ist von einem der Vorsitzenden durch Anzeige in der Eberbacher Zeitung und der Rhein-Neckar-Zeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Tagesordnung der Generalversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    – Begrüßung und Bericht der Vorsitzenden
    – Geschäftsbericht des Schriftwartes
    – Turn- und Sportberichte der Abteilungsleiter
    – Bericht des Kassenwartes
    – Entlastung des Vorstandes und des Turnrates
    – Wahl des Vorstandes, des Turnrates und der Kassenprüfer
    – Satzungsänderungen
    – Anträge und Verschiedenes
  3. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder des Turnrates oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen.
  4. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

Mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet die Mitgliederversammlung über:
– Änderung der Satzung
– Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand oder dem Turnrat zustehen.
– In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.

Für Entlastungen und die Wahl der Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

Anträge an die Versammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich an die Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.

§8 Kassenführung

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Im übrigen gelten die vom Turnrat erlassenen Richtlinien über die Kassenführung.

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Die Kassenprüfer berichten der nächsten Generalversammlung über das Prüfergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Turnrat eine Ergänzungswahl vor.

§9 Jugendausschuss

Die Aufgabe des Jugendausschusses regelt eine besondere Jugendordnung.

§10 Abteilungen

Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der von Satzung und Turnrat bestimmten Richtlinien.

§11 Haftung

  1. Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
  2. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.

§12 Schiedsstelle

Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins obliegen dem Vorstand. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht mitwirken, wenn es persönlich beteiligt ist.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange 5 Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks geht das Vereinsvermögen an die „Stadt Eberbach“ zur Verwaltung mit ausdrücklicher Bestimmung über, es treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein aufzubewahren. Das von der „Stadt Eberbach“ verwaltete Vermögen des aufgelösten Vereins darf erst dann an einen neuen Verein übergeben werden, wenn dieser vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist, und sich dieser einem auf gleicher Basis stehenden Verband wie der jetzige „Deutsche Turnerbund“ angeschlossen hat.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: April 2023

Melde dich hier für unseren Newsletter an:

Copyright © 2024 Alle Rechte vorbehalten.

Zur Info: Zwergenturnen nach den Faschingsferien zurück im Turnerheim • Save the date: Generalversammlung am Dienstag, den 29. April 2025 19:00 Uhr im Turnerheim